(1) Die geschuldete Vergütung ist, sofern im Angebot nicht anders geregelt, nach Vertragsschluss sofort fällig. Bei Ratenzahlungen ist der jeweils vereinbarte Betrag im Voraus zum jeweiligen Leistungszeitraum zu leisten – unabhängig davon, ob der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt oder nicht.
(2) Der Anbieter stellt dem Kunden nach Annahme des Angebots eine Rechnung, die innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist ohne Abzug zu begleichen ist. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung auf das vom Anbieter genannte Konto.
(3) Erfolgsabhängige Vergütungen (Success Fees) – z. B. ein prozentualer Anteil am Enterprise Value – werden erst mit Abschluss des Deals (z. B. bei Signing oder Closing eines Kaufvertrags) fällig. Die genaue Fälligkeitsdefinition ergibt sich aus dem individuellen Angebot.
(4) Retainer-Zahlungen können – je nach Angebot – ab einem definierten Punkt (z. B. ab Zugang eines IOI oder LOI, Start eines Buyer Calls, Exklusivität etc.) einsetzen. Maßgeblich ist die im jeweiligen Angebot vereinbarte Auslöseklausel.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, externe Zahlungsdienstleister (z. B. Stripe) zur Zahlungsabwicklung einzusetzen. Es gelten in diesem Fall zusätzlich die AGB des jeweiligen Zahlungsanbieters, die dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden.
(6) Bei Zahlungsverzug, Rücklastschrift oder unbegründetem Widerspruch gegen eine Rechnung ist der Anbieter berechtigt, die Leistung auszusetzen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz geltend zu machen – es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden. Bankgebühren oder Transaktionskosten trägt der Kunde.
(7) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.